Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans

für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,

Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere

Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die

Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge

mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im

Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

(3) Nicht

veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel

518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie

können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch

Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

(4) Die

Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig.

(5) Vom

BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind

bei Titel 518 25 und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.

§ 6 § 8